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Die 42. BImSchV und die KaVKA-Meldung

5. August 2022

Sie machen sich Gedanken über die vielfältigen Betreiberpflichten der 42. BImSchV oder haben Ihre Verdunstungskühlanlage bis dato noch nicht im KaVKA gemeldet?

Am 12. August 2017 ist die 42. BImSchV zur Gewährleistung eines hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen in Kraft getreten. Die Verordnung zielt vor allem auf Verdunstungskühlanlagen ab, da sich nach verschiedenen Schätzungen zurzeit etwa 80.000 dieser Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland in Betrieb befinden. Bis zum 18. August 2018 waren die Betreiber gehalten, ihre Verdunstungskühlanlagen im eigens erstellten KaVKA-42-BV zu melden.

Die 42. BImSchV stellt bezüglich der Errichtung, der Beschaffenheit und des Betriebs von Verdunstungskühlanlagen enorme Anforderungen, mit denen sich die Betreiber konfrontiert sehen.

Folgende Betreiberpflichten sind zu nennen:

  • Ordnungsgemäße Errichtung und verordnungskonformer Betrieb der Anlagen
  • Schulung des Betriebspersonals
  • Entwicklung und Führung eines Betriebstagebuchs
  • Erstellung einer hygienischen Gefährdungsbeurteilung
  • Eröffnung und Pflege des KaVKA-Kontos
  • Wiederkehrende Sachverständigenprüfung

Wir können Sie bei den genannten Pflichten fachgerecht beraten, unterstützen und geforderte Leistungen erbringen. Auch für die Vorbereitung und Unterstützung der Sachverständigenprüfung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Insofern Sie Ihre Verdunstungskühlanlage noch nicht im KaVKA-42-BV gemeldet haben, dann sollten Sie nun aktiv werden. Wir stehen Ihnen tatkräftig zur Seite!