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42. BImSchV

Unser Angebot

  • Beratung für einen zur 42. BImSchV konformen Betrieb
  • Beratung zum Stand der Technik – VDI 2047 Blatt 2
  • Beratung und Schulung zur 42. BImSchV
  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen aus hygienischer Sicht
  • Schulungsveranstaltung für hygienisch fachkundige Person
  • Havarieplan – Anweisung für den Umgang bei Prüf- und Maßnahmewertüberschreitung
  • Erstellung eines Betriebstagebuchs
  • Hilfestellung bei der Implementierung betriebsinterner Kontrollen
  • Auswertung der Laborberichte auf Legionellen und auf allgemeine Koloniezahl

Gesetzeslage

Aufgrund etlicher Vorfälle mit Todesfolge gilt seit August 2017 die 42. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (42.BImSchV). In diese Verordnung fallen Kühlanlagen, in denen Wasser verrieselt, versprüht, oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, insbesondere bei dem eine Aerosolaustrag stattfindet. Explizit genannt sind Verdunstungskühlanlagen (VKA), Kühltürme und Nassabscheider (Gaswäscher).

Betreiber dieser Anlagen sind seit diesem Datum verpflichtet ihre Anlage zu melden (KaVKA – Link zum Portal https://kavka.bund.de), Überprüfungen auf Legionellen mittels akkreditierter Labore und Probenehmer durchführen zu lassen und die genannten Prüf- und Maßnahmewerte im Umlaufwasser einzuhalten.

Weiterhin muss ein Betriebstagebuch geführt sowie eine Hygiene-Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.  In einem 5 jährigen Turnus werden die genannten Forderungen durch eine Sachverständigenprüfung kontrolliert.

Überschreitung der geforderten Legionellen-Konzentrationen im Nutzwasser

Überschreitung Prüfwerte

Bei Überschreitung der Prüfwerte 1 und 2 sind nach §6 der 42.BImSchV verschiedenste Maßnahmen notwendig. Die Verordnung fordert in jedem Fall eine Rückkehr zum ordnungsgemäßen Betrieb (soweit bekannt), kürzere Untersuchungszyklen für die Laboruntersuchungen auf Legionellen und der Allgemeine Koloniezahl sowie der betriebsinternen Kontrollen und bei Bestätigung des Befundes über eine weitere zu veranlassende Untersuchung, Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verminderung der mikrobiellen Belastung im Nutzwasser.

Maßnahmewert-Überschreitung

Bei einer Überschreitung des Maßnamewerts hat der Betreiber nach §9 der 42.BImSchV eine Meldepflicht (KaVKA ) zum Zustand (Legionellenkonzentration) und den nun folgenden Maßnahmen gegenüber den entsprechende amtlichen Stellen. Weiterhin ist eine Untersuchung zur Differenzierung der Legionellentypen durchzuführen und bei Bestätigung der Überschreitung über die geforderte Nachuntersuchung weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung der Freisetzung legionellenhaltiger Aerosole zu ergreifen. Es greifen dabei ebenfalls alle bei den Prüfwerten erwähnte Maßnahmen.

Maßnahmen

Bei einer Überschreitung der geforderten Legionellenkonzentrationen im Kreislaufwasser können von einer chemischen Desinfektion (neuer oder erweiterter Biozideinsatz), bis zur technischen Überprüfung und Optimierung der Anlagen (z.B. Veränderung Dosierstellen und des Biozidprogramms, Abtrennung von Totstellen, Vermeidung von Stagnationswasser, Einführung einer unterstützenden UV-Behandlung, etc…), verschiedenste Maßnahmen notwendig werden.

In allen Fällen hat der Betreiber die Pflicht zur lückenlosen Dokumentation des Anlagenzustandes und den erfolgten Maßnahmen.

Mittels der geforderten Gefährdungsbeurteilung ist es im Vorfeld möglich hygienischen Probleme an der Anlage zu erkennen und vor einer eintretenden Gefährdung durch Überschreitung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, bevor es zu einer Meldepflicht kommt. Hierzu sind nach VDI 2047 und 42.BImschV geschulte Mitarbeiter eine weiterer Vorteil um die Anlagentechnik „im Griff“ zu haben.

Gefährdungsbeurteilung nach 42.BImschV

Die 42. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (42.BImSchV) verlangt seit August 2017 eine Gefährdungsbeurteilung bezüglich der hygienischen Gefahren bei Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahmen von Verdunstungskühlanlagen (VKA), Kühltürmen und Nassabscheidern (Gaswäschern) unter Zuhilfenahme einer hygienisch-geschulten Fachkraft (link) nach den Inhalten der Richtlinie VDI 2047/2 durchzuführen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist auch ein wesentlicher Baustein der Sachverständigenprüfung (link).

Die Gefährdungsanalyse umfasst folgende Schritte:

Unser geschultes Fachpersonal unterstützt Sie in allen Belangen bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Mittels bereitgestellter Formulare und Unterlagen wird die vor-Ort Situation beleuchtet, mögliche Gefährdungen ermittelt, über ein Auswerteschema bewertet und entsprechenden Maßnahmen mit dem Kunden erarbeitet.

Bestellen Sie hier Ihre Gefährdungsbeurteilung

Sachverständigenprüfung nach 42. BImSchV

Zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Betriebs der unter die Verordnung fallenden Anlagen sind alle 5 Jahre nach Erstinbetriebnahme der Systeme Prüfungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen oder über eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A vom Betreiber zu veranlassen.

Für Anlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb gegangen sind, gelten folgende Zeitpunkte:

Für eine erfolgreiche Sachverständigenprüfung ist die korrekte Zusammenstellung und der vollständige Umfang der notwendigen Unterlagen entscheidend. Fehlende Daten oder nichtkonforme Abweichungen können empfindliche Strafen (Gebühren) nach sich ziehen.

Lassen Sie sich in der Vorbereitung auf die Sachverständigenprüfung durch ein Fachunternehmen durchchecken. Wir unterstützen Schritt für Schritt in allen Fragen und Belangen zur anstehenden Prüfung sowie der dafür erforderlichen Dokumentation.

Schulung zur Hygienischen Fachkraft nach 42. BImSchV und DVI 2047

Die 42. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes fordert, dass Inbetriebnahmen und Wiederinbetriebnahmen der betroffenen Anlagen ab dem 17. August 2017 nur noch unter Zuhilfenahme einer hygienisch-fachkundigen Personen erfolgen darf.

Betreiber von Anlagen sind außerdem nach ArbSchG und BetrSichV verpflichtet, Mitarbeiter, welche besonderen Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, zu unterweisen und fortzubilden.

Es ist daher dringend zu empfehlen alle Mitarbeiter, die an den nach 42.BImSchV genannten Anlagen tätig sind, durch eine Schulung zur hygienischen Fachkraft auf den notwendigen Kenntnisstand zu bringen.